Wichtige Information
Förderupdate:
Im Zeitraum vom 09.07.2026 bis zum 20.07.2026 20 Uhr ist das System für BEG-Produkte sowie ausgewählte Neubauprogramme gesperrt. Es können vorübergehend keine neuen (gewerblichen) Bestätigungen zum Antrag ((g)BzA) erstellt oder bestehende angepasst werden. Ab dem 21.07.2026 gibt es neue Förderbedingungen.
Ausnahmen:
- Erstellte BzA bis zum Stichtag: Wer bereits vor dem 09.07.2026 eine gültige (g)BzA vorliegen hatte, kann diese während der Umstellungsphase noch bis zum Stichtag am 20.07.2026 nutzen, um einen Antrag zu den alten Konditionen einzureichen. Alternativ kann die BzA zu neuen Konditionen nach dem 20.07.26 verwendet werden.
- Schutz für Bestands- und Altfälle: Bereits offiziell zugesagte Anträge sind von den Änderungen komplett ausgeschlossen (die Förderung bleibt reserviert). Noch nicht zugesagte, aber bereits eingereichte Anträge werden ebenfalls nach den alten Richtlinien geprüft.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der KfW.
Ab dem 21.07.2026:
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Starke Unterstützung vom Staat. Bis zu 80% Förderung.
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Basisförderung - bis zu 30 %
Ab 2027: 15 % Grundförderung und 15 % EU-Bonus.
- Zum Neustart der Förderung betragen die förderfähigen Kosten 28.000 Euro.
- Die förderfähigen Kosten sinken schrittweise für die erste Wohneinheit ab dem 01. Februar 2027 alle 6 Monate um 750 Euro.
Ab 01.02.2027 27.250 €. Ab 01.08.2027 26.500 €. Ab 01.02.2028 25.750 €. Ab 01.08.2028 25.000€. Usw.
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Geschwindigkeitsbonus - bis zu 16 %
Ab dem 21.07.2026 beträgt der Bonus 16 %.
- Beim Austausch einer funktionstüchtigen fossilen Heizung, die mindestens 20 Jahre alt ist (Öl-, Gas-, Kohle-, Nachtspeicherheizungen).
- Ab 01. Februar 2027 wird er alle 6 Monate um jeweils 4 %-Punkte abgesenkt bis er ab Mitte 2028 entfällt.
Ab 01.02.2027 - 12 %. Ab 01.08.2027 - 8 %. Ab 01.02.2028 - 4 %. Ab 01.08.2028 - 0 %.
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Einkommensbonus - bis zu 40 %
Der Bonus wird in drei Stufen gestaffelt:
- Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen (zvE) bis zu 30.000 Euro: 40 %.
- Für Einkommen zwischen 30.001 und 40.000 Euro zvE: 30 %.
- Für Einkommen zwischen 40.001 und 50.000 Euro zvE: 10 %.
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt wird das zvE rechnerisch einmalig um 10.000 Euro reduziert, so profitieren Familien stärker vom Einkommensbonus.
Förderantrag leicht gemacht
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Zur Schritt-für-Schritt Anleitung
Stand 01.01.2024
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024
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Müssen Sie Ihre aktuelle Heizung austauschen?
Alle vor dem 01.01.2024 installierten Anlagen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, genießen Bestandsschutz bis Ende 2044. Bestehende Heizungen dürfen in Betrieb bleiben. Defekte Heizungen können repariert werden. Wer aber in eine neue Heizung investiert, muss dies nachhaltig tun.
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Was bedeutet eine nachhaltige Investition?
Das GEG gilt seit dem 01.01.2024. Eine sichere Option ist es, wenn Sie sich beim Einbau einer neuen Heizung ab sofort für eine Heizungsanlage entscheiden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird.
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Individuelle Erfüllungsoptionen für 65% erneuerbare Energien:
- Wärmenetzanschluss
- Wärmepumpe
- Gasförmige/ flüssige Biomasse
- Wärmepumpe Hybrid
- Solarthermie Hybrid
- Fossiler Brennstoff + Split-Klimagerät
Das Energiewirtschaftsgesetz §14a
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sorgt seit 1935 dafür, dass Deutschland sicher und kostengünstig mit Strom und Gas versorgt wird. Es setzt auf erneuerbare Energien und regelt die Energieversorgung durch den Gesetzgeber und die Bundesnetzagentur. Das Ziel: eine zuverlässige, umweltfreundliche und effiziente Energieversorgung für alle.
Was regelt der § 14a des EnWG?
Was regelt der § 14a des EnWG?
Der § 14a EnWG, gültig seit dem 01.01.2024, bringt wichtige Änderungen für die Energiebranche. Netzbetreiber dürfen künftig steuernd eingreifen, um bei hoher Auslastung die Stabilität des Stromnetzes zu sichern. Das betrifft besonders Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge. Seit 2024 sind Smart-Meter-Gateways und Steuerboxen verpflichtend. Die Netzbetreiber tragen die Verantwortung und können Anmeldungen für steuerbare Verbrauchereinrichtungen nur in Ausnahmefällen ablehnen.
Weiterführende Informationen zur Gesetzesregelung
Betroffene Stromverbraucher und steuerbare Geräte:
Betroffene Stromverbraucher und steuerbare Geräte:
Wärmepumpen (inkl. Zusatzheizungen wie ein elektrischer Heizstab), Klimaanlagen, Wallboxen, Ladeeinrichtungen und Stromspeicher unterliegen den Regelungen des EnWG.
Diese Geräte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Anschluss an das Niederspannungsnetz
- Elektrische Anschlussleistung von über 4,2 kW
- Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024 erfolgt
Andere Haushaltsgeräte, die normalen Haushaltsstrom nutzen, sind von diesen Regelungen nicht betroffen.
Sicherstellung der Netzstabilität
Die Sicherstellung der Netzstabilität ist entscheidend für eine zuverlässige Energieversorgung. Bei Bedarf kann der Netzbetreiber die Leistung, die aus dem Netz bezogen wird, verringern. Die Bundesnetzagentur erlaubt dies durch gezieltes Dimmen (z.B. über EEBus):
- Pro steuerbarer Verbraucher wird eine feste Leistung von 4,2 kW zugesichert
- Größere Wärmepumpen ( > 11 kW) werden auf 40 Prozent ihrer Anschlussleistung reduziert
- Verbrauchseinrichtungen können vorübergehend über SG-Schnittstelle abgeschaltet werden, wenn das Netz besonders belastet ist.
Diese Maßnahmen sind allerdings nur in kritischen Situationen erlaubt. Als Vorteil genießen Verbraucher reduzierte Netzentgelte.
Einfacher Anschluss für Wärmepumpen und E-Auto-Ladestationen
Einfacher Anschluss für Wärmepumpen und E-Auto-Ladestationen
Um Ihre Wärmepumpe oder Wallbox in Betrieb zu nehmen, müssen Sie diese beim Netzbetreiber anmelden. Als Anlagenbetreiber legen Sie die technische Anbindung fest, entweder durch eine Direktansteuerung oder über ein Energie-Management-System (EMS).
Zudem sind Sie verantwortlich für die technische Umsetzung der Limitierung und wählen entsprechend zwischen verschiedenen Optionen zur Reduzierung der Netzentgelte. Folgende Module bieten unterschiedliche Vorteile, von pauschalen Einsparungen bis hin zu variablen Tarifen, die Ihren spezifischen Verbrauch berücksichtigen:
- Modul 1: Pauschale Entgeltreduktion von mind. 80 € pro Jahr, je nach Netzbetreiber zwischen 110 - 190 €/a (Beispiel NetzeBW: 161€/a brutto), kein zusätzlicher Zähler erforderlich.
- Modul 2: Verbrauchsabhängige Reduzierung des Arbeitspreises des Netzentgelts um ca. 3 - 4 ct/kWh (Beispiel NetzeBW: 4,33 ct brutto), separater Tarif, es ist ein Zähler erforderlich. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies ab einem Verbrauch von 4.000 - 6.000 kWh/a Wärmepumpen-Stromverbrauch.
- Modul 3: Möglichkeit der Nutzung von variablen Netznutzungsentgelten (Umstieg von Modul 1 auf Modul 3 voraussichtlich ab 2025).
Verantwortung des Netzbetreibers
Verantwortung des Netzbetreibers
- Anmeldungen für Wärmepumpen und Wallboxen dürfen nur noch in Ausnahmefällen abgelehnt werden.
- Die Installation und der Anschluss des Smart-Meter-Gateway (SMGW) sowie der FNN Steuerbox liegt in der Verantwortung des Netzbetreibers.
- Der Netzbetreiber darf die elektrische Leistung nur bei kritischen Netzbedingungen reduzieren.
- Bei wiederholter Nutzung der Leistungsbeschränkung ist ein Netzausbau erforderlich.
- Jede Anwendung der Leistungsbeschränkung obliegt der Veröffentlichung auf einer Internetplattform.
Für bestehende Wärmepumpen sowie Ladeeinrichtungen gilt bis zum 31.12.2028 Bestandsschutz; danach werden die Anlagen vom Netzbetreiber gemäß dem neuen § 14a EnWG überführt.