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Gesetzgebung und Förderung

Der Umstieg auf erneuerbare Energien mit dem Gebäudeenergiegesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz §14a
Unverbindliches Heizungsangebot anfragen! Mehr Infos zum Bosch Förderservice!
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit erneuerbaren Energien von Bosch

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf das Gebäudeenergiegesetz. Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesregierung oder in unserer Infobroschüre (PDF 1.9 MB).

Bundesförderung für effiziente Gebäude

Starke Unterstützung vom Staat.
  • Bis zu 70 Prozent staatliche Förderung.

    Der Staat fördert die Wärmewende. Er beteiligt sich mit bis zu 70 Prozent der Investitionskosten an der Anschaffung einer klimafreundlichen Heizung.

  • Förderfähige Kosten:

    Pro Wohneinheit sind maximal 30.000 Euro Investitionskosten für den Heizungstausch förderfähig. Diese Summe setzt sich aus einer maximalen Basisförderung von 9.000 Euro und einem Höchstfördersatz von 21.000 Euro zusammen. Für die zweite bis sechste Wohnheinheit sind jeweils 15.000 Euro – und für jede weitere Wohneinheit mit 8.000 Euro Investitionskosten förderfähig.

Was ändert sich in der Antragsstellung?

Die Förderung für den Heizungstausch (mit Ausnahme Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen) kann man seit 2024 bei der KfW beantragen. Die Antragsstellung für Privatpersonen, die Eigentümer einer selbstgenutzten Wohneinheit sind, erfolgt auf dem Portal der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) seit dem 27. Februar 2024. Seit dem 28.05.2024 steht die Förderung auch für Eigentümerinnen und Eigentümern von Mehrfamilienhäusern sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum zur Verfügung.

Die Förderung für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) sowie für Investitionszuschüsse für Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen ist beim BAFA zu beantragen.

Lesen Siehier die Pflichtinformationen vor dem Einbau einer Heizung mit fossilen Brennstoffen!

Basisförderung GEG 2024

Sockelförderung in Höhe von 30 Prozent für alle Antragssteller

+ 30 %
Geschwindigkeitsbonus GEG 2024

Für den Austausch alter Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- oder mindestens 20 Jahre alter Gasheizungen

+ 20 %

*Für selbstnutzende Wohneigentümer; Austausch bis 2028, danach degressiv um 3 % alle zwei Jahre.

Einkommensabhängiger Bonus GEG 2024

Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von weniger als 40.000€, dies gilt für selbstnutzende Eigentümer!

+ 30 %
Wärmepumpenbonus GEG 2024

Für den Einsatz von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln oder Erdwärme als Wärmequellen

+ 5 %

Bei einem Jahreseinkommen unter 40.000 € wird in den meisten Fällen die neue Förderbedingung empfohlen.

Hinweis: Die Förderkredite der KfW stehen allen Haushalten bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro zur Verfügung.

KfW-Zuschussantrag leicht gemacht

Nutzen Sie unsere Ausfüllhilfe für den KfW-Zuschussantrag, um schnell und einfach alle erforderlichen Informationen zusammenzustellen und Ihren Antrag reibungslos einzureichen.

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024

Das sollten Sie wissen:
  • Müssen Sie Ihre aktuelle Heizung austauschen?

    Alle vor dem 01.01.2024 installierten Anlagen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, genießen Bestandsschutz bis Ende 2044. Bestehende Heizungen dürfen in Betrieb bleiben. Defekte Heizungen können repariert werden. Wer aber in eine neue Heizung investiert, muss dies nachhaltig tun.

  • Was bedeutet eine nachhaltige Investition?

    Das GEG gilt seit dem 01.01.2024. Eine sichere Option ist es, wenn Sie sich beim Einbau einer neuen Heizung ab sofort für eine Heizungsanlage entscheiden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird.

  • Individuelle Erfüllungsoptionen für 65% erneuerbare Energien:

    • Wärmenetzanschluss
    • Wärmepumpe
    • Gasförmige/ flüssige Biomasse
    • Wärmepumpe Hybrid
    • Solarthermie Hybrid
    • Fossiler Brennstoff + Split-Klimagerät

Ob das GEG in Ihrer Region greift, ist abhängig davon, ob die Wärmeplanung in Ihrer Kommune abgeschlossen wurde.

Können Sie zukünftig noch Gas- und Ölheizungen einbauen?

Sollten Sie im Zeitraum von 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eine Gas- oder Ölheizung einbauen, gilt folgende Bioanteil-Pflicht zu berücksichtigen:

  • Ab 2029: 15 %
  • Ab 2035: 30 %
  • Ab 2040: 60 %

Sie können Ihre hybridfähige Gas- oder Ölheizung jederzeit um einen erneuerbaren Energieanteil erweitern, um die EE 65 %-Pflicht zu erfüllen. Der EE 65 %-Anteil ist verpflichtend, sollte die kommunale Wärmeplanung zum Zeitpunkt der Antragsstellung abgeschlossen sein. Es besteht eine Übergangsfrist von 5 Jahren – siehe Ausnahme und Sonderregelung.

Vor Einbau einer Anlage, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffe betrieben wird, hat eine verpflichtende Beratung zu erfolgen.

Erfahren Sie mit Hilfe des Heizungswegweiser, welche Schritte jetzt beim Heizen notwendig sind und warum es sinnvoll sein kann, die alte Gas- oder Ölheizung auszutauschen.

Öl- / Gas-Brennwertgeräte von Bosch können mit 10 % Green Fuel oder 20 % Wasserstoff betrieben werden

Gut aufgestellt mit Bosch.

Die Öl-/Gas-Brennwertgeräte von Bosch können mit 100 Prozent Green Fuel oder 20 Prozent Wasserstoff betrieben werden. Sie erfüllen bereits heute die Bio-Pflicht.

Gemeinden in der Pflicht: Abschluss der kommunalen Wärmeplanung.

Das neue GEG greift erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Jede Gemeinde muss einen Plan für eine klimaneutrale Wärmeversorgung entwickeln. Ob hierbei ein Fernwärme-, oder Wasserstoffnetz oder eine individuelle Umsetzung des EE65% durchgeführt wird, ist darin wesentlicher Bestandteil. Die kommunale Wärmeplanung ist für alle Kommunen verpflichtend. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Wärmeplanung bis Mitte 2026 vorlegen. Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern haben für ihre Planung bis Mitte 2028 Zeit.

Für Neubauten in Neubaugebieten deren Bauantrag nach dem 01.01.2024 gestellt werden, gilt grundsätzlich die Einhaltung von EE65 %. Bei Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt das Verfahren wie bei einer Bestandsimmobilie.

Ausnahme und Sonderregelungen.

  • Beim Austausch einer bestehenden Heizung, können Sie maximal fünf Jahre eine rein fossile Heizung installieren, die dann mit einer erneuerbaren Komponente ergänzt wird.
  • Sollte es sich beim Austausch um eine Gasetagenheizung in einem Mehrfamilienhaus handeln, wenden Sie sich bitte an Ihren Fachhändler.

Hinweis: Der Vermietende darf nur einen Teil der Kosten für die neue Heizung auf die monatliche Kaltmiete umlegen: maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat.

Jetzt anrufen und von Experten beraten lassen!

Das Energiewirtschaftsgesetz §14a

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sorgt seit 1935 dafür, dass Deutschland sicher und kostengünstig mit Strom und Gas versorgt wird. Es setzt auf erneuerbare Energien und regelt die Energieversorgung durch den Gesetzgeber und die Bundesnetzagentur. Das Ziel: eine zuverlässige, umweltfreundliche und effiziente Energieversorgung für alle.

Was regelt der § 14a des EnWG?

Der § 14a EnWG, gültig seit dem 01.01.2024, bringt wichtige Änderungen für die Energiebranche. Netzbetreiber dürfen künftig steuernd eingreifen, um bei hoher Auslastung die Stabilität des Stromnetzes zu sichern. Das betrifft besonders Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge. Seit 2024 sind Smart-Meter-Gateways und Steuerboxen verpflichtend. Die Netzbetreiber tragen die Verantwortung und können Anmeldungen für steuerbare Verbrauchereinrichtungen nur in Ausnahmefällen ablehnen.

Weiterführende Informationen zur Gesetzesregelung

Betroffene Stromverbraucher und steuerbare Geräte:

Wallbox von Bosch an Garagenwand montiert, in der Einfahrt steht ein Elektro-Auto.

Wärmepumpen (inkl. Zusatzheizungen wie ein elektrischer Heizstab), Klimaanlagen, Wallboxen, Ladeeinrichtungen und Stromspeicher unterliegen den Regelungen des EnWG.

Diese Geräte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Anschluss an das Niederspannungsnetz
  • Elektrische Anschlussleistung von über 4,2 kW
  • Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024 erfolgt

Andere Haushaltsgeräte, die normalen Haushaltsstrom nutzen, sind von diesen Regelungen nicht betroffen.

Sicherstellung der Netzstabilität

Die Sicherstellung der Netzstabilität ist entscheidend für eine zuverlässige Energieversorgung. Bei Bedarf kann der Netzbetreiber die Leistung, die aus dem Netz bezogen wird, verringern. Die Bundesnetzagentur erlaubt dies durch gezieltes Dimmen (z.B. über EEBus):

  • Pro steuerbarer Verbraucher wird eine feste Leistung von 4,2 kW zugesichert
  • Größere Wärmepumpen ( > 11 kW) werden auf 40 Prozent ihrer Anschlussleistung reduziert
  • Verbrauchseinrichtungen können vorübergehend über SG-Schnittstelle abgeschaltet werden, wenn das Netz besonders belastet ist.

Diese Maßnahmen sind allerdings nur in kritischen Situationen erlaubt. Als Vorteil genießen Verbraucher reduzierte Netzentgelte.

Einfacher Anschluss für Wärmepumpen und E-Auto-Ladestationen

Um Ihre Wärmepumpe oder Wallbox in Betrieb zu nehmen, müssen Sie diese beim Netzbetreiber anmelden. Als Anlagenbetreiber legen Sie die technische Anbindung fest, entweder durch eine Direktansteuerung oder über ein Energie-Management-System (EMS).

Zudem sind Sie verantwortlich für die technische Umsetzung der Limitierung und wählen entsprechend zwischen verschiedenen Optionen zur Reduzierung der Netzentgelte. Folgende Module bieten unterschiedliche Vorteile, von pauschalen Einsparungen bis hin zu variablen Tarifen, die Ihren spezifischen Verbrauch berücksichtigen:

  • Modul 1: Pauschale Entgeltreduktion von mind. 80 € pro Jahr, je nach Netzbetreiber zwischen 110 - 190 €/a (Beispiel NetzeBW: 161€/a brutto), kein zusätzlicher Zähler erforderlich.
  • Modul 2: Verbrauchsabhängige Reduzierung des Arbeitspreises des Netzentgelts um ca. 3 - 4 ct/kWh (Beispiel NetzeBW: 4,33 ct brutto), separater Tarif, es ist ein Zähler erforderlich. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies ab einem Verbrauch von 4.000 - 6.000 kWh/a Wärmepumpen-Stromverbrauch.
  • Modul 3: Möglichkeit der Nutzung von variablen Netznutzungsentgelten (Umstieg von Modul 1 auf Modul 3 voraussichtlich ab 2025).

Verantwortung des Netzbetreibers

  • Anmeldungen für Wärmepumpen und Wallboxen dürfen nur noch in Ausnahmefällen abgelehnt werden.
  • Die Installation und der Anschluss des Smart-Meter-Gateway (SMGW) sowie der FNN Steuerbox liegt in der Verantwortung des Netzbetreibers.
  • Der Netzbetreiber darf die elektrische Leistung nur bei kritischen Netzbedingungen reduzieren.
  • Bei wiederholter Nutzung der Leistungsbeschränkung ist ein Netzausbau erforderlich.
  • Jede Anwendung der Leistungsbeschränkung obliegt der Veröffentlichung auf einer Internetplattform.

Für bestehende Wärmepumpen sowie Ladeeinrichtungen gilt bis zum 31.12.2028 Bestandsschutz; danach werden die Anlagen vom Netzbetreiber gemäß dem neuen § 14a EnWG überführt.

Beste Begleitung für Ihre Bedürfnisse.

Einfach zukunftssicher: Lösungen von Bosch.

Für Bosch ist Multi-Technologie der beste Weg, um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen. Dazu setzt Bosch auf Wärmepumpen, Hybridlösungen – und auf zukunftssichere Gas- und Ölheizungen.

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Die Gas- und Öl-Brennwertgeräte von Bosch sind „Hybrid Ready“. Das heißt: Sie können mit einem Hybrid-Anschluss- Set und einer Wärmepumpe kombiniert und zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dazu sind keine zusätzlichen Modernisierungsmaß- nahmen am Brennwertgerät notwendig.

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Das Planungstool Wärmepumpe

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In unserem Planungstool Wärmepumpe finden Sie im Fall der Auswahl einer Wärmepumpen-Hybridheizung eine Orientierungshilfe zu den Erfüllungskriterien des GEG für Wärmepumpen-Hybridheizungen.

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FAQ

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Ab wann und für wen gelten die Neuregelungen?

Das GEG tritt am 01.01.2024 in Kraft. Die verpflichtende Erfüllung von 65 Prozent erneuerbare Energien tritt erst in Kraft, wenn ein kommunaler Wärmeplan vorliegt. Jede Gemeinde ist verpflichtet, einen Plan für eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erstellen.

Das GEG wird grundsätzlich auf alle neu eingebauten Heizungsanlagen in Neubaugebieten gelten. Dabei ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Bauantrag gestellt wird. Diese Verpflichtung betrifft somit ausschließlich Neubauten, für die der Bauantrag ab Januar 2024 eingereicht wird. Gemäß den neuen Vorschriften können jetzt auch Biomasse-Heizungen als eine mögliche Option zur Erfüllung der Anforderung verwendet werden.

Wie lange dürfen bestehende Gas- und Ölheizungen noch genutzt werden?

Solange kein kommunaler Wärmeplan vorliegt, dürfen ab dem 01.01.2024 auch fossile Wärmeerzeuger installiert werden. Diese Regelung gilt für bestehende Gebäude und auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.

Fossile Wärmeerzeuger dürfen weiter betrieben werden, wenn sie ab 2029 mit einem Bioanteil von mindestens 15 Prozent betrieben werden. Dieser Anteil soll bis 2035 auf 30 Prozent und ab 2040 auf 60 Prozent steigen. Wenn in Ihrem Wohngebiet in Zukunft ein Wärmenetz gebaut wird, können Sie auch auf dieses System umsteigen.

Ab 2045 müssen die Wärmeerzeuger zu 100 Prozent klimaneutral betrieben werden. Das bedeutet, dass dann keine fossilen Brennstoffe mehr für die Beheizung von Gebäuden eingesetzt werden dürfen.

Meine Gasheizung ist zwei Jahre alt – wie lange darf ich sie noch nutzen?

Alle vor dem 01.01.2024 installierten Anlagen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, genießen Bestandsschutz bis Ende 2044. Defekte Heizungen können repariert werden. Wer aber in eine neue Heizung investiert, muss dies nachhaltig tun.

Wenn ich eine Gas-/Ölheizung bereits bestellt habe, diese aber nicht vor 2024 geliefert wird, darf ich diese noch einbauen?

Für Heizungsanlagen, für die vor dem 19.04.2023 ein Liefer- oder Leistungsvertrag abgeschlossen wurde und die bis zum 18.10.2024 eingebaut oder aufgestellt werden, gilt die EE65-Pflicht noch nicht.

Was fallen für Kosten bei der Umrüstung an?

Da dies von den individuellen Gegebenheiten abhängt, sollten Sie sich mit einem Installateur in Ihrer Nähe in Verbindung setzen. Sie können auch direkt über die Website ein Angebot anfordern.

Welche Möglichkeiten gibt es zum Heizen mit erneuerbaren Energie?

  • Wärmenetzanschluss
  • Wärmepumpe
  • Gasförmige/flüssige Biomasse
  • Wärmepumpe Hybridsystem
  • Solarthermie Hybridsystem
  • Stromdirektheizung

Was passiert, wenn die Gas- oder Ölheizung im Winter kurzfristig ausfällt und man nicht kurzfristig auf erneuerbare Energien umstellen kann?

Wenn Ihre Heizung defekt ist, haben Sie eine Übergangsfrist von insgesamt 5 Jahren. Das heißt, Sie können eine rein fossile Heizung einbauen, die innerhalb von 5 Jahren durch eine erneuerbare Komponente ergänzt werden muss.

Was bedeutet kommunale Wärmeplanung?

Die Wärmeplanung legt fest, wie das kommunale Energienetz aus Fernwärme, Biogas und Wasserstoff in Zukunft aussehen soll. Ziel ist es, die Potenziale der Kommunen für eine klimaneutrale Energieversorgung zu ermitteln und bestmöglich auszuschöpfen.

Damit erhalten auch Hausbesitzer eine wichtige Orientierungshilfe für ihre Energieversorgung. In zukünftigen Fernwärmegebieten kann auf die Anschaffung einer neuen Heizung verzichtet werden.

Die flächendeckende Wärmeplanung ist noch nicht abgeschlossen. Folgende Regelungen sind jedoch vorgesehen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidungen auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen:

  • Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens 30. Juni 2028 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen.
  • Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bereits bis zum 30. Juni 2026 einen Plan erstellen.

Es ist vorübergehend und unter verschiedenen Bedingungen auch gestattet, neue Gas- oder Ölheizungen als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen für den Einsatz von 65 Prozent erneuerbaren Energien zu nutzen. Dies kann beispielsweise in Form einer Hybridlösung (in Verbindung mit einer Wärmepumpe) oder durch den teilweisen Einsatz von Biomethan erfolgen.

Sollte eine Gemeinde bereits vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 eine Entscheidung bezüglich eines Wärmeplans treffen, wird dort der verbindliche Einbau von Heizungsanlagen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien sofort wirksam.

Was gilt, wenn meine Kommune einen Wasserstoffplanung hat?

Kommunen können klimaneutrale Gasnetze planen, die auf Wärmeplänen basieren und gemeinsam mit Gasnetzbetreibern erstellt werden. Der Fahrplan muss verbindliche Zwischenziele für 2035 und 2040 enthalten, die den Klimazielen entsprechen.

Die Bundesnetzagentur prüft den Fahrplan, um sicherzustellen, dass die Umstellung der Gasnetze den bundesweit festgelegten Klimazielen entspricht. Nach den Übergangsfristen in 2026 bzw. 2028 dürfen Gasheizungen nur noch installiert werden, wenn ein genehmigter Fahrplan für ein klimaneutrales Gasnetz gegeben ist und die Heizungen auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können.

Für klimafreundliches Heizen ist der Anschluss an ein Wärmenetz eine geeignete Option. Welche Regelungen gelten hierfür?

Der Anschluss an ein Wärmenetz gilt als eine der Möglichkeiten zur Erfüllung der Gesetzesanforderungen, sofern das Netz die geltenden rechtlichen Standards erfüllt.

Bei Nichterfüllung einer vertraglichen Zusage seitens des Wärmenetzbetreibers, ein Gebäude anzuschließen, besteht ein Schadensersatzanspruch für die Mehrkosten der Umstellung auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien, sofern der Betreiber dafür verantwortlich ist.

In Fällen, in denen eine Gemeinde bereits ein bestehendes Wärmenetz hat, gilt eine allgemeine Übergangsfrist von fünf Jahren für Heizungstausch. In Bestands- und Lückenschlussgebäuden greift die Verpflichtung zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien in der Regel erst ab 2026 bzw. 2028, es sei denn, ein Wasserstoffnetz oder Fernwärmeerwartungsgebiet wurde bereits auf der Grundlage eines Wärmeplans rechtsverbindlich ausgewiesen. Wärmenetze bieten besonders in Ballungsräumen eine attraktive Möglichkeit zur Umstellung auf klimafreundliche Wärme.

Es besteht auch die Option, bereits vorher eine umweltfreundliche Heizung einzubauen, insbesondere angesichts prognostiziert steigender CO₂-Preise.

Woher erhalte ich die Information, ob die Kommune ein kommunales Wärmenetz hat, oder nicht?

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung!

Welche Übergangsfristen bzw. Ausnahmefälle gibt es?

Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Bei Mehrfamilienhäusern bis zu 13 Jahre.

Gibt es bei Heizungsanlagen, die während der Übergangsphase bis 2026/ 2028 eingebaut werden, etwas Besonderes zu beachten?

Ab dem 1. Januar 2024 ist es erforderlich, vor der Installation einer Heizungsanlage, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe verwendet, eine verpflichtende Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese Beratung zielt darauf ab, auf die wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit steigenden CO₂-Preisen hinzuweisen und alternative Lösungen zu prüfen. Dabei müssen potenzielle Auswirkungen auf die örtliche Wärmeplanung sowie die Möglichkeit der Unwirtschaftlichkeit aufgrund steigender CO₂-Bepreisung berücksichtigt werden. Die verpflichtende Beratung wird von einer qualifizierten Fachkraft durchgeführt, beispielsweise von einem Energieberater oder einem Fachinstallateur.

Sind Befreiungen von der Verpflichtung, 65 Prozent erneuerbare Energien für das Heizen zu nutzen, möglich?

Im Einzelfall können Gebäudeeigentümer sowie Bauverantwortliche bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, um von den gesetzlichen Anforderungen bezüglich des Anteils von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei neuen Heizungen befreit zu werden. Diese Befreiung kann in Situationen gewährt werden, in denen die Erfüllung der Anforderungen unzumutbare Härten verursachen würde, beispielsweise aufgrund finanzieller Schwierigkeiten im Alter oder aufgrund besonderer persönlicher oder baulicher Umstände. Solche Gründe können von Bauverantwortlichen oder Gebäudeeigentümern jeden Alters vorgebracht werden.

Was gilt es als Mieter zu beachten?

Mieter werden vor hohen Kosten geschützt, da die Modernisierungsumlage bei einem Heizungstausch gemäß den GEG-Anforderungen auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat begrenzt wird.

Dies führt in der Regel zu insgesamt niedrigeren Kosten für Mieter, da die Betriebskosten aufgrund einer modernen und umweltfreundlichen Heizung, insbesondere aufgrund steigender CO₂-Preise, sinken können und somit die Warmmiete positiv beeinflusst wird.

Wenn Vermieter staatliche Förderung für die Modernisierung in Anspruch nehmen, können sie eine Modernisierungsumlage in Höhe von zehn Prozent der für die Wohnung angefallenen Kosten erheben. Dies fördert den Übergang zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Heizung. Die Fördermittel müssen jedoch von den Modernisierungskosten abgezogen werden, was den Mietern zugutekommt, da dadurch die Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung geringer ausfällt.

Nehmen Vermieter keine Förderung in Anspruch, so darf die Modernisierungsumlage sich lediglich auf acht Prozent belaufen.

Ungeachtet dessen bleibt die Obergrenze für Mieter in allen Fällen bei 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche bestehen.

Wie erfolgt ein Nachweis für die Umstellung auf Heizen mit erneuerbaren Energien?

In der Praxis soll die Umsetzung zur Regelung für klimafreundliches Heizen mit erneuerbaren Energien einfach gestaltet sein. Es gibt verschiedene Optionen, um die Anforderungen zu erfüllen, bei denen ein Anteil von 65 Prozent nicht gesondert nachgewiesen werden muss. Zum Beispiel wird die Anforderung durch die Installation einer Wärmepumpe erfüllt. Dies wird als "Vermutungsregelung" bezeichnet. Es ist auch möglich, individuelle Lösungen umzusetzen, solange eine qualifizierte Fachperson den erneuerbaren Anteil auf mindestens 65 Prozent berechnet und bestätigt.

Beim Einbau eines Gaskessels, der zu 65 Prozent mit Biomethan betrieben wird, müssen die Belege für den Bezug von Biomethan fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Bei der Nutzung von Fernwärme oder Wasserstoff muss die Einhaltung der Anforderungen durch eine Bestätigung des Lieferanten nachgewiesen werden.

Lohnt sich der Einbau einer Wärmepumpe in einem ungedämmten Gebäude oder muss vorab das komplette Gebäude saniert werden?

Dämmmaßnahmen reduzieren grundsätzlich den Energiebedarf von Gebäuden und senken den Stromverbrauch für Wärmepumpen. In den meisten Fällen ist es technisch möglich, eine Wärmepumpe auch in einem ungedämmten Haus zu installieren. Diese nutzt die Wärme aus der Umgebungsluft, Erdwärme oder Abwasser und beheizt somit das Haus effizient. Die Vorlauftemperatur, auf die das Heizungswasser erhitzt wird, beeinflusst dabei die Effizienz und Betriebskosten. Luftwärmepumpen sind bei einer maximalen Vorlauftemperatur von 55 Grad im Jahresverlauf effizient. Abwasser- oder Erdwärmepumpen können auch höhere Temperaturen erreichen, da ihre Wärmequellen bei niedrigen Außentemperaturen dementsprechend höher sind.

In wenig oder ungedämmten Gebäuden können der Austausch von Heizkörpern und moderne Hochtemperatur-Wärmepumpen die Heizung bereits optimieren. Bei ungedämmten Gebäuden mit niedriger Energieeffizienz stellen Hybridheizungen eine sinnvolle Option dar, die Wärmepumpen mit Gas- oder Ölheizungen kombinieren. Nach der Dämmung des Gebäudes kann eine Wärmepumpe auch gegebenenfalls alleine für die Wärmeversorgung ausreichen.